Allgemeine Geschäftsbedingungen
§1 Allgemeines
Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge und Geschäftsfälle, die von der Firma Green Life Objektbetreuung Tanzer GmbH im Rahmen der Ausübung des Gewerbes der Denkmal-, Fassaden und Gebäudereiniger mit ihren Kunden abgeschlossen werden. Als Grundlage für diese Bestimmungen gilt ausschließlich österreichisches Recht. Von diesen Bestimmungen abweichende Bedingungen erlangen ausnahmslos nur dann Rechtswirksamkeit, wenn sie zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer schriftlich im Einvernehmen vereinbart wurden.
§2 Leistungsumfang
Wir verpflichten uns, die uns übertragenen Arbeiten durch unser Personal oder unsere Subauftragnehmer fachgerecht durchzuführen. Unser mit den vereinbarten Preisen abzugeltender Leistungsumfang umfasst nur die Reinigung von üblicher, dem normalen Gebrauch der Sache entsprechender Verschmutzung. Nicht in unserem Leistungsumfang enthalten ist: – eine darüberhinausgehende Reinigung, – Abtransport von Gegenständen, – die Reinigung von nicht wasserlöslichen Flecken (Teer, Lack etc.) mit Spezialmitteln, – die Entfernung von Exkrementen, Erbrochenem und dergleichen. Führen wir auftragsgemäß dennoch solche Reinigungen durch, so werden diese Leistungen zusätzlich von uns als Regieleistungen verrechnet. Unsere Leistung unterbleibt, wenn Räume oder Verkehrsflächen im Zuge der routinemäßigen Reinigung durch abgestellte Gegenstände oder versperrte Räume nicht begehbar sind. Hieraus erwächst dem Kunden kein Anspruch auf Preisreduktion. Ebenso ist keine Preisreduktion bei einer vorübergehenden Flächeneinschränkung auf Grund von z.B. Bauarbeiten, Aufgrabungen möglich. Der Kunde erklärt sich ausdrücklich bereit unsere Leistungen nach Beendigung dieser unverzüglich zu kontrollieren und die ordnungsgemäße Leistungserbringung zu bestätigen. Sollte eine solche Kontrolle nicht erfolgen, so gelten die Leistungen als ordnungsgemäß erbracht.
§3 Gewährleistung
Gewährleistungsansprüche sind grundsätzlich unverzüglich nach Beendigung der Arbeiten unter genauer Beschreibung der Mängel schriftlich anzuzeigen. Ein Mangel gilt als unverzüglich bekanntgegeben, wenn dieser am Lieferschein oder unmittelbar nach der erfolgten Dienstleistung an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! gemeldet wird.
Bei einmaligen Leistungen (z.B.: Bauendreinigung, Fensterreinigung, …) erfolgt eine Abnahme – ggf. auch abschnittsweise täglich – spätestens bei Fertigstellung durch den Auftraggeber. Kommt der Auftraggeber der Abnahme nicht nach, gilt die Leistung als ordnungsgemäß erbracht und abgenommen.
Abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetzes wegen das Recht
auf Vertragsauflösung zusteht, behalten wir uns vor, den Gewährleistungsanspruch nach unserer Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen.
Gilt insbesondere für den Geschäftszweig Green-Life Hygiene bzw Warenhandel:
Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind der Auftragnehmerin ebenso unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels bekannt zu geben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen wegen des Mangels selbst sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung auf Grund von Mängeln sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt für bewegliche Sachen 6 Monate, für unbewegliche Sachen 1 Jahr ab Lieferung.
§4 Schadenersatz
Im vorherigen Absatz beschriebene Vorgehensweise gilt auch für die Meldung bzw. Bekanntgabe von Schäden, welche aus Sicht des Auftraggebers vom Auftragnehmer im Zuge der Erbringung seiner Dienstleistung verursacht wurden. Für Schäden am Reinigungsgut durch nicht offenkundige Beschaffenheit vor Beginn der Reinigung (wie z.B.: Teppichverlegung mit wasserlöslichem Kleber, Schäden durch ungenügende Festigkeit des Gewebes, ungenügende Echtheit von Färbung und Druck, Einlaufen, frühere unsachgemäße Behandlung, verborgene Mängel, …), bereits vorhandene Schäden, sowie für sonstige Schäden an Rechtsgütern des Auftraggebers haftet die Auftragnehmerin nur bei Vorsatz oder wenn ihr grobe Fahrlässigkeit der eigenen Mitarbeiter bzw der ggf. beauftragten Subunternehmer nachgewiesen werden kann.
Soweit die Auftragnehmerin haften, kann nur Geldersatz bis zur Höhe des Zeitwertes verlangt werden, eine weitergehende Haftung, insbesondere für Schäden wie Ertrags- und Verdienstausfall, Regressansprüche Dritter – abgesehen von Personenschäden, besteht nicht.
Schadenersatzforderungen verjähren nach 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.
Weiters haften wir für einen Schließanlagenaustausch im Falle eines durch den Mitarbeiter verlorenen Schlüssels, sofern es sich um den Zugang zu einem sensiblen Bereich des Auftraggebers handelt, d.h. Zugang zu einer Wohnungs- oder Bürotür. In diesem Fall beträgt die Schadenersatzsumme max. EUR 7.000,-. Die Auftragnehmerin ist jedenfalls berechtigt, diesen Ersatz abzugelten oder auch die notwendigen Arbeiten dafür selbst zu erbringen.
Für allgemeine Hausmeisterschlüssel, die nur den Hauseingang und/oder Nebenräume sperren, erfolgt bei Verlust lediglich der Ersatz des Wiederbeschaffungswertes.
§5 Preise
Sämtliche angeführten Preise verstehen sich, wenn nicht anders angegeben, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer und basieren auf den Lohn- und Materialkosten zum Zeitpunkt der Angebotslegung. Unsere Verträge gelten als zu veränderlichen Preisen abgeschlossen. Die Änderung der Preise erfolgt jeweils mit Wirksamkeit der alljährlich stattfindenden Änderung des Kollektivvertrages für die Leistungen der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger. Dies gilt auch für alle Regieleistungen und Stundenlöhne.
Unsere Angebote sind stets unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich durch eine Befristung als fest gekennzeichnet sind.
§6 Vertragslaufzeit
Für Verträge die Unterhaltsreinigung betreffend gilt der Auftrag für zumindest ein Jahr bzw die Grünanlagenpflege und Winterdienst betreffend eine Saison. Unterbleibt eine Kündigung, gehen diese Verträge automatisch in ein Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit über, welche von beiden Vertragsteilen unter Einhaltung nachstehender Kündigungsfristen und -zeiten, jeweils aufgekündigt werden können.
Kündigungsfrist Reinigung: ab dem 1. Jahr, 3 Monate zum Monatsletzten
Kündigungsfrist Grünanlagenpflege: 2 Monate vor Saisonbeginn, somit bis 31.Jänner
Kündigungsfrist Winterdienst: 2 Monate vor Saisonbeginn, somit bis 31. August
§7 Auftrag / Durchführung
Art und Umfang der vereinbarten Leistung bzw. des Vertragsgegenstandes ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag und diesen AGB. Wir verpflichten uns zur ordnungsgemäßen Erbringung bzw. Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen, nicht jedoch zur Herbeiführung eines über dem Vertragsgegenstand liegenden Ergebnisses. Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bzw. der Bestellung bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung, um Gegenstand des Vertragsverhältnisses zu werden. Vereinbarungen Bedürfen grundsätzlich der Schriftform.
§8 Zahlungsbedingungen
Bei Dauerreinigungen erfolgt die Rechnungslegung jeweils am Monatsanfang über das vergangene Monat und ist unmittelbar nach Erhalt, netto ohne Skonto fällig. Eventuelle Skonti sind den Fakturen zu entnehmen. Skontofristen verstehen sich ab Fakturendatum.
§9 Abwerbeverbot
Der Auftraggeber verpflichtet sich, Mitarbeiter des Auftragnehmers für den eigenen Betrieb (Eigenreinigung) oder für ein anderes Reinigungsunternehmen (Wechsel des Reinigungsunternehmens) nicht abzuwerben. Dies gilt während des aufrechten Vertragsverhältnisses und darüber hinaus über die Dauer von 6 Monaten nach Beendigung des Vertrages. Bei Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe von 3 Monatspauschalen bzw. von 3 Durchführungspauschalen vereinbart.
§10 Besondere Bestimmungen für Glasreinigung
Sollten sich Mörtel- oder Putzspritzer auf zu reinigenden Glas- oder Fensterflächen sowie Fensterbänken befinden, so gelten diese Glas- und Fensterflächen sowie Fensterbänke als bereits beschädigt, da es nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht möglich ist, diese nicht ohne Schäden (Kratzspuren bedingt durch Quarzsand) oder nur mit unwirtschaftlich hohem Aufwand zu entfernen. Jegliche Haftung für Schäden durch Kratzspuren wird daher bereits im Vorhinein ausgeschlossen. Die Auftragnehmerin haftet auch nicht für Schäden die auf versteckte Produktions- bzw. Herstellungsrückstände sowie auf Härtungs- oder Wärmebehandlungen der Glasscheiben zurückzuführen sind. Die Glas- und Fensterreinigung wird von uns fachgerecht mit/und/oder Glashobelklinge, Portalbürste bzw. Einwaschstrip und Abzieher durchgeführt. Mit diesen Werkzeugen ist es nicht möglich ein Glas zu zerkratzen. Vor Beginn der Glasreinigungsarbeiten sind wir schriftlich darüber zu informieren, bei welchen Flächen es sich um Einscheibensicherheitsglas (ESG) handelt, da diese eine geringere Härte als normales Floatglas aufweist und daher einer besonderen Behandlung zuzuführen ist.
§11 Besondere Bestimmungen für Bodenreinigung
Wir weißen darauf hin, dass bei Bodengrundreinigungen (Lino, PVC, Steinböden, …) teilweise mit viel Wasser gearbeitet werden muss. Sollten dadurch Türstöcke, Möbel und dergleichen durch Wassereintritt beschädigt werden, da diese nicht vom Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten entfernt, abgedichtet oder sonst wie geschützt worden sind, besteht keine Haftung unsererseits.
§12 Besondere Bestimmungen für Winterdienst
Leistungsumfang: Die Schneeräumung und Splittstreuung der vereinbarten Flächen erfolgt zwischen 6.00 und 22.00 Uhr, nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften (§93 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung), bei anhaltenden Schneefällen in Intervallen von 5 Stunden. Der jeweilige Einsatzbeginn orientiert sich an der Wettersituation.
Schwarzräumung ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen und könnte nur durch verstärkten und umweltbelastenden Einsatz chemischer Taumittel erfolgen und muss extra beauftragt und verrechnet werden.
Glatteis: Bei entsprechender Vorhersage wird durch den Auftragnehmer prophylaktisch gestreut. Bei andauerndem Gefrierenden Regen erfolgt eine Streuung in vorgeplanten, verkehrsabhängigen Intervallen. Die Wahl des Streumaterials bleibt dem Auftragnehmer überlassen.
In Fällen von vom Parteienwillen unabhängigen Umständen (Fälle höherer Gewalt, zB Zusammenbruch des Individualverkehrs, extreme Schneemengen, Schneeverwehungen, andauernder gefrierender Regen) kann der Auftragnehmer eine regelmäßige Räumung und Streuung nicht gewährleisten. Bei Eintreten einer solchen Extremsituation kann es daher zu nicht im Einflussbereich des Auftragnehmers liegenden Verzögerungen und Unterbrechungen der Dienstleistungen kommen. Solche Verzögerungen oder Unterbrechungen der Leistungen des Auftragnehmers berechtigen den Auftraggeber nicht zu einer Reduktion des Entgeltes. Der Auftraggeber ist bei Vorliegen eines Falles von höherer Gewalt bei sonstiger eigener Haftung selbst verpflichtet, die gesetzlich erforderlichen Räumungs- und Streuungsmaßnahmen zu setzen. Der Auftragnehmer wird die vereinbarten Räumungs- und Streuungsarbeiten jedenfalls spätestens 4 Stunden nach Wegfall der höheren Gewalt, erforderlichenfalls in eingeschränktem Ausmaß, durchführen.
Die vereinbarungsgemäß zu reinigenden Flächen werden nur nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Schneeablagefläche geräumt. Ein allfällig erforderlicher Abtransport von Schnee sowie das Auftürmen des Schnees über 80 cm Höhe erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung mit dem Auftragnehmer gegen zusätzliches Entgelt. Eine Ablagerung von Schnee auf Grünflächen erfolgt auf Risiko des Auftraggebers. Etwaige Ersatzansprüche wegen daraus resultierenden Beschädigungen oder erforderliche Reinigungen sind ausgeschlossen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer auf etwaige besondere Risken (Nichtbetretbarkeit von Gebäudeteilen, Gefahr durch elektrische Spannungen, usw.) bei Auftragserteilung hinzuweisen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer den Zutritt zu den zu räumenden Flächen zu ermöglichen. Der Auftragnehmer ist ohne Verlust seines Anspruches auf Entgelt von der Leistungserbringung befreit, solange ihm nicht der notwendige Zutritt ermöglicht wird. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer zur Sicherstellung des Zugangs, sofern erforderlich, 1 Schlüssel zu Verfügung zu stellen, die am Ende der Periode zurückgestellt werden, sofern gewünscht. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber bei Verlust der überlassenen Schlüssel, welche lediglich allgemeine Hauseingangs- und/oder Nebenräume sperren, nur in Höhe des Wiederbeschaffungswertes.
Die Räumung des Schnees erfolgt grundsätzlich maschinell. Eine händische Nachbehandlung erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung mit dem Auftragnehmer gegen zusätzliches Entgelt. Die maschinell gereinigten Flächen werden bei Bedarf entsprechend den gesetzlichen Vorschriften bestreut.
Streusplitt ist bis zu 10 Tage nach dem Aufbringen wirksam und darf dementsprechend in diesem Zeitraum bei sonstigem Haftungsausschluss nicht entfernt werden.
Die Behandlung von Schnee und Glatteis, welche nicht unmittelbar auf natürlichen Niederschlag zurückzuführen sind (z.B. durch defekte Dachrinnen, Schmelzwasser oder vom Dach fallender Schnee), erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung mit dem Auftragnehmer gegen zusätzliches Entgelt. Der Auftraggeber haftet für etwaige Schäden aus einem der aufgezählten Ereignisse bis zum mit dem Auftragnehmer vereinbarten Räumungszeitpunkt unmittelbar selbst. Ebenso obliegt es dem Auftraggeber, Passanten vor der Gefahr von Dachlawinen zu warnen und eine entsprechende Abhilfe am Dach selbst vorzunehmen.
Die Leistungserbringung entfällt in den Bereichen, wo zum Zeitpunkt der Durchführung die Flächen nicht frei zugänglich sind (z.B. Straßensperren, parkende Fahrzeuge, etc.).
Die Splittentfernung erfolgt auf Wunsch bei Saisonende und muss gesondert bestellt werden.
Als Leistungsbasis gilt die Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer laut dem jeweiligen Angebot.
Schäden die durch Einsatzfahrzeuge des Auftragnehmers verursacht werden, sind durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt. Jeder Schaden ist bei sonstigem Verzicht auf Schadenersatzansprüche unverzüglich, oder ab Erkennbarkeit (Schneelage), spätestens jedoch bis zum 15. April des betreffenden Jahres, schriftlich anzuzeigen und dem Auftraggeber bekannt zu geben. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die unter einer Schneedecke für den Fahrer des Räumungsfahrzeuges nicht erkennbar sind.
Keine Haftung besteht bei nicht markierten Hindernissen, wie z.B. Kanaldeckel, Randleisten usw., es sei denn, der Auftragnehmer war auch mit dem Markieren (Setzen von Schneestangen) betraut. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden die im Zuge einer üblichen Schneeräumung entstehen wie zB Lockerwerden oder Ab-Wegbrechen von Kanten und Randsteinen durch den Anpressdruck des Räumgutes oder Anfahren bei üblicher Geschwindigkeit. Weiters kann keine Haftung übernommen werden für Beschädigungen an Rasenverbundsteinen und Sträuchern/Grünanlagen im Zuge der Schneeräumung. Der Auftragnehmer haftet nicht für Oberflächenbeschädigungen welche durch ordnungsgemäße Verwendung von Schneeketten bzw. Schneeschilder entstehen, sowie für Schäden die durch den Einsatz von chemischen Auftaumitteln (Eis EX Harnstoffe, Salz usw.) entstehen, sowohl im und am Gebäude wie auch im Grünanlagenbereich (durch Verschleppung, Tauwasser). Gleiches gilt für Streusplit.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, für den Fall, dass der Auftragnehmer von Dritten (Eigentümer benachbarter Grundstücke uä), aus den oben genannten Fällen in Anspruch genommen wird, den Auftragnehmer schad- und klaglos zu halten.
Der Auftragnehmer lehnt die Haftung bei allen Unfällen ab, die sich auf bereits geräumten, aber nachträglich durch Dritte (z.B. einparkende Fahrzeuge, Straßenschneeräumgeräte, spielende Kinder, usw.) verunreinigten Gehsteigen ereignen oder die auf das Verhalten des Auftraggebers, dritter Person, Zufall oder höhere Gewalt zurückzuführen sind.
Leistungsdauer/Vertragsdauer: Die Schneeräumungssaison erstreckt sich über 5 Monate. Die ist vom 1. November eines Jahres bis zum 31. März des nächsten Jahres.
§13 Teilunwirksamkeit
Sollte ein Vertragspunkt ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, gilt die dem wirtschaftlichen Zweck dieser Klausel möglichst nahekommende, zulässige Bestimmung als vereinbart. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem im Vertrag normierten Maß der Leistung oder Zeit beruht; es tritt in solchen Fällen ein dem Gewollten möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung und Zeit anstelle des Vereinbarten. Die Gültigkeit des restlichen Vertrages wird dadurch nicht berührt.
§14 Gerichtsstand
Als Gerichtsstandort gilt ausnahmslos das sachliche zuständige Gericht in Linz als vereinbart.
Stand:27.01.2025